Satzung des Vereins

Satzung
vom
 
"Heimatverein Gadsdorf e. V."
 
 
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
 

1.      Der Verein führt den Namen "Heimatverein Gadsdorf".

 

2.      Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zossen eingetragen werden.

 

3.      Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins "Heimatverein Gadsdorf e.V.".

 

4.      Der Verein hat seinen Sitz in Gadsdorf.

 

5.      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 
 
§ 2
Zweck des Vereins
 

1.        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatgedankens und die Traditionspflege. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht, indem der Verein

 

-         Tradition, Bräuche, Lebensweisen aus dem Ort und der Region zu erhalten sucht.

-         die Erhaltung und Wiederherrichtung von historischen Gebäuden, Gebäudeteilen, Arbeitsmitteln und bäuerlichem Inventar als Erb-und Kulturgut, um es an die Nachwelt zu überliefern, pflegt und sammelt.

-         Veranstaltungen die den Traditionen des Ortes entsprechen organisiert und durchführt.

-         die Ortschronik führt und die Heimatstube betreut.

-         den Feuerschutz und die Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr unterstützt.

-         die Betreuung der Senioren des Ortes fördert.

 

2.        Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3.        Der Verein ist in seinem Wirken und seinen Entscheidungen weltanschaulich, religiös und parteipolitisch neutral.

4.        Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Beiträgen, Zuwendungen, Sammlungen, Spenden für gemeinnützige Zwecke.

 
 
§ 3
Mitgliedschaft, Eintritt
 

1.        Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden, die den Zweck des Vereins gemäß § 2 unterstützt.

 

2.       Die Aufnahme als Mitglied des Vereins ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ein Anspruch auf
  Aufnahme besteht nicht.

 
 
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
 

1.        Die Mitgliedschaft erlischt durch:

 

a)     Austritt,

b)     Ausschluss,

c)      Tod oder

d)     Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person.

 

2.        Die Austrittserklärung eines Mitglieds muss dem Vorstand sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres
   schriftlich vorliegen. Der Austritt wird mit Kenntnisnahme durch den Vorstand wirksam.

 

3.        Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied dem Zweck des Vereins
   gröblichst zuwider handelt.

 

4.       Von der Beschlussfassung über den beabsichtigten Ausschluss aus dem Verein ist das Mitglied unter
  Angabe von Gründen schriftlich zu informieren und unter Setzung einer Frist von einem Monat ist ihm
  Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen.

 

5.       Von der Beschlussfassung über den Ausschluss aus dem Verein ist das Mitglied schriftlich, unter Angabe
  von Gründen, zu informieren.

 

6.     Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht auf Einspruch an die
Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Zugang des
Ausschließungsbeschlusses durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand einzulegen. Die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung fällt endgültig und bindend eine Entscheidung.

 

7.     Eine Mitgliedschaft erlischt von selbst, wenn ein Mitglied trotz ausdrücklicher Aufforderung und / oder
        Mahnung des Kassenwartes länger als 18 Monate keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt hat; eines gesonderten
        Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes bedarf es hierbei nicht.
 
 
 
 
 
 
§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.        Jedes Mitglied ist berechtigt, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen.

 

2.        Jedes Mitglied, ist verpflichtet,

a) diese Satzung und die dazugehörigen Bestimmungen einzuhalten und nach

    diesen Grundsätzen innerhalb des Vereins zu handeln.

b) die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu

    wirken.

       c) Mitgliedsbeiträge an den Verein fristgerecht zu entrichten.      

 
 
§ 6
Beiträge
 

1.        Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge entscheidet die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.

 

2.        Die Beiträge werden erstmalig in der Gründungsversammlung festgelegt und mit einfacher Mehrheit beschlossen.

 

3.        Der Beitrag ist nach Aufnahme als Mitglied für das Jahr der Aufnahme und für die Folgejahre im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.

 
 
§ 7

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

 
 
§ 8

Der Vorstand

 

1.        Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern:

dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und vier Beisitzern.

 

2.        Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. 

 

3.        Der Vorstand des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

4.        Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds des Vereins ist zulässig.

 

5.        Scheidet ein Vorstandsmitglied des Vereins vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist für den Rest der Zeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Hierzu ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

6.        In den Vorstand des Vereins kann nur eine natürliche oder juristische Person gewählt werden, die auch ordentliches Mitglied ist.

 

7.        Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

 

8.        Zur Erfüllung der dem Vereinszweck dienenden Aufgaben kann sich der Vorstand der Leistungen Dritter bedienen.

 
 
§ 9
Mitgliederversammlung
 

1.        Der Vorstand des Vereins hat alljährlich innerhalb der ersten drei Monate eine ordentliche Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung mit 14-tätiger Frist unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

 

2.        Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand des Vereins sieben Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung vorliegen.

 

3.        Der Vorstand des Vereins kann auch weitere Mitgliederversammlungen unter Einhaltung der in Abs. 1 genannten Frist und Form einberufen. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist auf eine Woche verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist dann auf der Mitgliederversammlung zu begründen.

 

4.        Der Vorstand des Vereins hat eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder darum ersuchen.

 

5.        Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a)     Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, Gegenzeichnung des Jahresberichts des Vorsitzenden,

b)     Entgegennahme der Kassenabrechnung,

c)      Entlastung des Vorstandes,

d)     Wahlen zu den Ämtern des Vorstandes,

e)     Änderung der Satzung,

f)        Festlegung des Jahresbeitrages,

g)     Anträge

 

6.        Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Versammlungsleiter abzuzeichnen.

 

7.        Die Versammlung ist mit mindestens 50 % Anwesenheit beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

 
§ 10
Die Revisionskommission
 

1.        Der Verein wählt alle 2 Jahre eine Revisionskommission, die aus zwei Personen besteht. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

2.        Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Revisionskommission unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

 

3.        Die von der Mitgliederversammlung gewählte Revisionskommission hat das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen, ständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung durch die Revisionskommission vorzunehmen (Konto und Belegwesen).

Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.

 
 
§ 11
Wahl und Abstimmung
 

1.        Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

2.        Jedes ordentliche Mitglied, gleich ob natürliche oder juristische Person, hat nur eine Stimme. Anwesende Mitglieder können eine weitere, durch schriftliche Vollmacht erteilte Stimme, vertreten. Durch schriftliche Vollmacht vertretende Mitglieder gelten als anwesende Mitglieder.

 

3.        Wahlen zum Vorstand und der Revisionskommission sind auf Antrag in geheimer Wahl vorzunehmen.

 
 
§ 12
Satzungsänderungen
 

1.        Änderungen der Satzung des Vereins bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

2.        Über Änderungen der Satzung des Vereins darf nur entschieden werden, wenn den Mitgliedern der volle Wortlaut der Anträge auf Satzungsänderungen mit der in § 9 Abs.1 und 2 vorgesehenen Einladung vor der Mitgliederversammlung zugegangen ist. Die Absendung durch den Vorstand an die Mitglieder gilt als Nachweis für den Zugang.

 
 
 
 
 
 
 
§ 13
Auflösung des Vereins
 

1.        Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2.        Die Einladung zur Mitgliederversammlung gemäß § 1 muss, abweichend von den in § 9 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Fristen, mindestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Termin der Mitgliederversammlung erfolgen.

 

3.        Zu dem Auflösungsbeschluss ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder erforderlich. Mitglieder, deren Ausschluss noch nicht entschieden ist, sind dabei nicht mitzuzählen.

 

4.        Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erfolgen.

 

5.        Ist die zum Zweck der Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In diesem Fall entfällt die in Abs. 2 vorgesehene zweite Einladung.

 

6.        Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen auf die Gemeinde zu übertragen. Diese hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, die der Heimat- und Traditionspflege dienen, zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 
 
§ 14
Annahme der Satzung
 

1.    Diese Satzung wurde am 25.01.2008 durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie gilt mit dem Tag der Registrierung beim Amtsgericht Potsdam.

 
 
 
 
Gadsdorf, den 25.01.2008